Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 28.10.2013

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13   

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https://dejure.org/2013,31904
BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13 (https://dejure.org/2013,31904)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - 5 StR 333/13 (https://dejure.org/2013,31904)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13 (https://dejure.org/2013,31904)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 229 StPO; § 275 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
    Beruhen des Urteils auf einer zu langen Unterbrechung der Hauptverhandlung; rechtzeitige Urteilsabsetzung (für die Korrektur vorgesehene Urteilsfassung trotz Unterschrift durch alle Richter kein endgültiges Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 1 S 3 StPO
    Urteilsabsetzungsfrist in Strafsachen: Handschriftliche Änderungen nach Fristablauf

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gem. § 229 StPO i.R.e. Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • rewis.io

    Urteilsabsetzungsfrist in Strafsachen: Handschriftliche Änderungen nach Fristablauf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gem. § 229 StPO i.R.e. Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Warum ist ein unterschriebenes Urteil "für mehrere Wochen nicht bei den Akten?”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 17
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13
    Solches kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13
    a) Die Revision macht, wovon auch der Generalbundesanwalt unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93, StV 1994, 5) zutreffend ausgeht, mit Recht geltend, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 (und 2) StPO überschritten wurde, weil die Strafkammer die Hauptverhandlung nach Unterbrechung am 29. Juni 2012 unter Berufung auf eine nur bis 16. Juli 2012 andauernde Erkrankung der Vorsitzenden erst am 6. August 2012 fortgesetzt hat.
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 565/92

    Urteil - Form - Eingang - Geschäftsstelle

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13
    Denn bei einer Urteilsfassung, die nach dem Willen der Richter noch durchgesehen und korrigiert werden soll, handelt es sich auch dann, wenn sie bereits von allen Richtern unterschrieben ist, nicht um das endgültige Urteil, sondern nur um einen Entwurf (BGH, Beschluss vom 3. November 1992 - 5 StR 565/92, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Urteilsurkunde 1).
  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93

    Berechnung des Frist der Unterbrechung der Hauptverhandlung bei während einer

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13
    a) Die Revision macht, wovon auch der Generalbundesanwalt unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93, StV 1994, 5) zutreffend ausgeht, mit Recht geltend, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 (und 2) StPO überschritten wurde, weil die Strafkammer die Hauptverhandlung nach Unterbrechung am 29. Juni 2012 unter Berufung auf eine nur bis 16. Juli 2012 andauernde Erkrankung der Vorsitzenden erst am 6. August 2012 fortgesetzt hat.
  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 65/20

    Berechnung der Frist bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13, StV 2014, 2, 3; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13).
  • BGH, 18.05.2020 - AnwZ (Brfg) 63/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass diese wenigen handschriftlichen Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen erst nach Fristablauf vorgenommen wurden, noch lassen diese Änderungen oder andere Umstände darauf schließen, dass es sich bei der unterschriebenen Urteilsfassung nach dem Willen der Richter nur um einen noch durchzusehenden und zu korrigierenden Urteilsentwurf handeln sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13, juris Rn. 2 mwN zu § 275 Abs. 1 StPO).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Um die Tatgerichte zum hiernach gebotenen Einhalten der - wie aufgezeigt, nunmehr ohnehin großzügiger bemessenen - Unterbrechungsfristen und damit zur zügigen Durchführung der Hauptverhandlung anzuhalten, soll ein Nichtberuhen in den Fällen des Verstoßes gegen § 229 StPO auf "besonders gelagerte" Ausnahmefälle beschränkt sein (etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13 Rn. 6 und vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07 Rn. 5; Urteile vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225 und vom 30. April 1952 - 5 StR 275/52, NJW 1952, 1149 f.).
  • BGH, 23.02.2022 - 2 StR 156/21

    Absolute Revisionsgründe (Fehlen von Entscheidungsgründen: Verlust der

    Die Gestaltung der vorliegenden Fassung, die mangels Vorliegens der Urteilsurschrift als bloßer Urteilsentwurf zu betrachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13), gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13, 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32278
OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13, 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13 (https://dejure.org/2013,32278)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13, 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13 (https://dejure.org/2013,32278)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Oktober 2013 - 2 (6) Ss 417/13, 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13 (https://dejure.org/2013,32278)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückverweisung in der Berufungsinstanz nach erfolgter amtsgerichtlicher Verhandlung zur Sache

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 328 Abs 1 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Berufungsverfahren in Strafsachen: Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht wegen rechtsfehlerhaft ergangenen Prozessurteils

  • rechtsportal.de

    Keine Zurückverweisung in der Berufungsinstanz nach erfolgter amtsgerichtlicher Verhandlung zur Sache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 17
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden.
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09

    Einstellung; Zurückverweisung; Amtsgericht; Anklage; Informationsfunktion

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden.
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04

    Revision des Angeklagten: Beschwer bei verfahrensfehlerhafter Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ss 67/09

    Anforderungen an ein Urteil der Berufungsstrafkammer bei Verweisung an das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris).
  • BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Urteils mit der Revision - Aufhebung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris).
  • OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08

    Jugendstrafverfahren: Zurückverweisung an das Amtsgericht wegen vermeintlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris).
  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden.
  • OLG Koblenz, 16.02.1990 - 1 Ss 44/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13
    Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 4 Rv 25 Ss 608/18

    Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz

    Ferner liegt in diesen Fällen eine Beschwer darin, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, 2 (6) Ss 417/13, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, 2 Ss 236/04, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2008, 1 Ss 67/08, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, (4) 121 Ss 12/17, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, 3 Ss 67/09, juris Rn. 7).

    Da es sich hierbei um eine Vorschrift prozessualer Natur handelt und der Vortrag des Angeklagten die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren betrifft, muss ein solcher Mangel mit einer ordnungsgemäßen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 4; BayObLG, Urteil vom 23. April 2002, 4 St RR 45/2002, juris Rn. 2).

    Voraussetzung dieser Möglichkeit der Zurückverweisung ist aber stets, dass eine Verhandlung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattgefunden hat und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Entscheidung über den Anklagevorwurf abgeschlossen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 23; insoweit missverständlich Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 328 Rn. 4 a.E., der allein von einer unterbliebenen Sachentscheidung spricht).

    Die Anerkennung einer Zurückverweisungsverpflichtung beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass dem Angeklagten in allen amtsgerichtlichen Verfahren zwei Tatsacheninstanzen eröffnet sein müssen und die kleine Strafkammer - wenn sie, obwohl das Amtsgericht nicht zur Sache verhandelt hat, die Sache nicht zurückverweisen würde - entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG, die ihr nur Berufungsverhandlungen zuweist, im Ergebnis eine erstinstanzliche Verhandlung durchführen müsste (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 6).

  • KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17

    Berufung in Strafsachen: Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei

    Gleichwohl kann das Berufungsgericht nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ein Verfahren auch dann an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn dieses - wie hier - keine Verhandlung zur Sache durchgeführt und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Sachentscheidung - etwa durch Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO oder durch Einstellung durch Prozessurteil wegen eines Verfahrenshindernisses - abgeschlossen hat (vgl. grundlegend BGHSt 36, 139, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 17, 18 und 2005, 208, 209; OLG Hamm NStZ 2010, 295 und wistra 2006, 37; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301, 302; OLG Koblenz NStZ 1990, 296, 297; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 328 Rdn. 4; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rdn. 17; ders. in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 17; Eschelbach in Graf, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 3; Frisch in SK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 15; Gössel in Löwe-Rosenberg, § 328 Rdn. 20, 38 f.; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO 60. Aufl., § 328 Rdn. 4; ders. in NJW 1987, 1161, 1165 und in NStZ 1988, 290; Paul in Karlsruher Kommentar, § 328 Rdn. 7; Quentin in Münchener Kommentar, StPO, § 328 Rdn. 43; Rautenberg in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 5. Aufl., § 328 Rdn. 5; Rotsch/Gasa in AK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 6).
  • KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Fall der Begründung der

    aa) Die Beschwer des Angeklagten ist gegeben, weil das Landgericht nicht die dem Angeklagten günstigste Entscheidung getroffen, sondern die Sache ohne eigene Sachentscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 17; s. auch OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379 [zum Fall der - von § 328 Abs. 2 StPO tatsächlich geregelten - Verweisung an ein zuständiges anderes Gericht]).
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